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Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bemerkungen:
  • Weihnachtsferien:

    Die Weihnachtsferien sollen nach Möglichkeit zwei volle Kalenderwochen

     umfassen und den Heiligen Abend (24.12.) und den Dreikönigstag (6.1.) enthalten.
  • Frühjahrsferien:
    Die einwöchigen Frühjahrsferien beginnen immer am Rosenmontag.
  • Osterferien:
    Das Osterwochenende liegt in der Mitte der immer zweiwöchigen Osterferien.
  • Pfingstferien:
    Das Pfingstfest mit dem Feiertag Pfingstmontag liegt am Beginn der stets zweiwöchigen Pfingstferien; der Feiertag Fronleichnam liegt auf dem Donnerstag der zweiten Woche der Pfingstferien.
  • Sommerferien:
    Die bundesweiten Sommerferien werden in einem mehrjährigen Rhythmus von einer Arbeitsgruppe der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder koordiniert und von der Kultusministerkonferenz (KMK) beschlossen. Ziel ist es, die Verkehrsströme in die Ferienregionen vernünftig zu steuern.
    Die Dauer der Ferien beträgt sechs Wochen. Dies soll es zwei Arbeitnehmern ermöglichen, einen jeweils dreiwöchigen Urlaub mit ihren Familien nehmen zu können und sich dabei gegenseitig am Arbeitsplatz zu vertreten.
  • Herbstferien:
    Die Herbstferien um den Feiertag Allerheiligen sollen nach Möglichkeit eine Woche umfassen. Dies ist jedoch je nach Lage der gesetzlichen Feiertage nicht in jedem Schuljahr möglich.
  • Buß- und Bettag (Mittwoch, 18.11.2026):
    In Bayern ist am Buß- und Bettag an allen Schulen unterrichtsfrei, normale Arbeitnehmer (auch Lehrer) haben allerdings einen regulären Arbeitstag.
* Als 'Pfingstferien' werden hier alle Ferientage zwischen dem Ende der Osterferien und dem Beginn der Sommerferien bezeichnet, auch wenn diese Tage nicht um Pfingsten herum liegen sollten und die offizielle Bezeichnung ggf. anders lautet.

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Änderungen vorbehalten.

 

 

Sonstige religiöse Feiertage

Muslimische Schülerinnen und Schüler können gem. Nr. 4 FeiertagsKMBek an den religiösen Festen Ramazan Bayrami und Kurban Bayrami jeweils für die ersten beiden Tage von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit werden.
Dazu braucht es einen schriftlichen Antrag auf Unterrichtsbefreiung.

Wichtiger Hinweis:

Die ausgewiesenen Schulzeiten sind rechtlich verbindlich für alle Schülerinnen und Schüler. Eine Verlängerung der Ferienzeiten ist grundsätzlich nicht möglich.
 Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
Dieser soll rechtzeitig vor dem Beurlaubungstermin bei der Schulleitung vorliegen.